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Satzung für das Stadtarchiv Ingolstadt

vom 30. Juni 2000 (Amtliche Mitteilungen Nr. 28 vom 13.07.2000)

Satzung

Die Stadt Ingolstadt erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796 BayRS 20-1-1-I) zuletzt geändert am 27.12.1999 (GVBl. S. 542) und aufgrund des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22.12.1989 (GVBl. S. 710) folgende Satzung:

§ 1

(1) Die Stadt Ingolstadt betreibt und unterhält das Stadtarchiv als öffentliche Einrichtung zur Verwahrung, Ordnung und Pflege des städtischen Archivguts und zu dessen Verwertung für dienstliche Zwecke und Forschungen. Das Stadtarchiv ist die städtische Fachdienststelle für alle Fragen des städtischen Archivwesens und der Stadtgeschichte.

(2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut aller städtischen Ämter und Dienststellen zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt und der Funktionsträger der in Satz 1 genannten Stellen.

(3) Das Stadtarchiv kann auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen (vgl. Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 BayArchivG) archivieren. Es gilt diese Satzung, soweit Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

(4) Das Stadtarchiv kann aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren. Für dieses Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit den Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisherigen speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen das Stadtarchiv.

(5) Das Stadtarchiv berät die städtische Verwaltung bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Es kann außerdem nichtstädtische Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten und unterstützen, soweit daran ein städtisches Interesse besteht.

§ 2

Das Stadtarchiv Ingolstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung.

§ 3

Mittel des Stadtarchivs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Ingolstadt erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Stadtarchivs. Im Falle der Auflösung der Einrichtung wird das verbleibende Vermögen ausschließlich dem in § 1 genannten Zweck zugeführt.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtarchivs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Stadtarchiv Ingolstadt vom 27. November 1978 außer Kraft